HOPPE Präzisionstechnik GmbH - Nardter Weg 19 - 02977 Hoyerswerda
Tel.: +49 (0) 3571 92 18 33 - Fax.: +49 (0) 3571 40 18 50 - e-mail: hoppe.kontakt@hoppe-werkzeuge.de
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Allgemeine Geschäftsbedingungen


der HOPPE Präzisionstechnik GmbH

Nardter Weg 19, 02977 Hoyerswerda


I. Anwendungsbereich

Unseren Lieferungen, Leistungen und Bestellungen liegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde, sofern nicht
gesonderte vertragliche Vereinbarungen entgegenstehen. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Vertragspartners
der HOPPE Präzisionstechnik GmbH werden nicht Vertragsinhalt.

II. Vertragsschluß

Unsere Angebote sind stets freibleibend, soweit wir Sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnen.

III. Datenschutz

Die HOPPE Präzisionstechnik GmbH behält sich gegenüber ihren Lieferanten vor, Muster, Kostenvoranschläge, Zeichnungen und
ähnliche Informationen körperlicher und unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form - an ihre Kunden unter Hinweis auf die
Eigentums- und Urheberrechte ihres Lieferanten weiterzureichen. Kunden und Besteller der HOPPE Präzisionstechnik GmbH
verpflichten sich, die als vertraulich bezeichneten Informationen und Unterlagen keinem Dritten zugänglich zu machen.

IV. Preis und Zahlung

1. Die vertraglich vereinbarten Preise gelten ab Werk der HOPPE Präzisionstechnik GmbH, ausschließlich Verpackung, sofern
nichts anderes vereinbart wird. Zu den vereinbarten Preisen ist die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzuzurechnen.
2. Der Besteller leistet Zahlungen an die HOPPE Präzisionstechnik GmbH gemäß Fälligkeitsdatum der Rechnung.
3. Skontovereinbarungen sind gesondert zu treffen.
4. Das Recht Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller gegenüber der HOPPE
Präzisionstechnik GmbH nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder von der
HOPPE Präzisionstechnik GmbH schriftlich bestätigt sind.
5. Sofern die HOPPE Präzisionstechnik GmbH Schecks oder Wechsel annimmt, erfolgt dies nur erfüllungshalber; Kosten der
Diskontierung und Einziehung trägt der Besteller.
6. Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung erfolgen gegenüber der HOPPE Präzisionstechnik GmbH nur auf das Geschäftskonto.
In Einzelfällen kann eine Vollmacht an Mitarbeiter und Vertreter der HOPPE Präzisionstechnik GmbH zur Inkassoberechtigung
erteilt werden.

V. Lieferzeit

1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung setzt für die HOPPE Präzisionstechnik
GmbH voraus, daß alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle
ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. Befindet sich der Besteller insoweit in Verzug, verlängert sich die Lieferzeit
angemessen.
2. Die von der HOPPE Präzisionstechnik GmbH vorgegebenen Lieferfristen stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger
Selbstbelieferung. Die HOPPE Präzisionstechnik GmbH wird den Besteller über einen Verzug ihres Lieferanten sobald als möglich
informieren.
3. Die mit dem Besteller vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk der
HOPPE Präzisionstechnik GmbH verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.

VI. Verzug mit der Lieferung

1. Befindet sich der Besteller gegenüber der HOPPE Präzisionstechnik GmbH in Verzug, wird also der Versand bzw. die
Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, welche der Besteller zu vertreten hat, trägt er die durch die Verzögerung
entstandenen Kosten.
2. Begründet sich die Nichteinhaltung der vereinbarten Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse,
die außerhalb des Einflußbereiches der HOPPE Präzisionstechnik GmbH liegen, verlängert sich die vereinbarte Lieferzeit
angemessen.
3. Der Besteller kann gegenüber der HOPPE Präzisionstechnik GmbH und die HOPPE Präzisionstechnik GmbH gegenüber ihrem
Lieferanten ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn der HOPPE Präzisionstechnik GmbH oder dem Lieferanten die
gesamte Leistung vor Gefahrenübergang unmöglich wird. Dieses Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn bei einer Bestellung die
Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung besteht. Ist
dies nicht der Fall, so hat der Besteller gegenüber der HOPPE Präzisionstechnik GmbH und diese gegenüber Ihrem Lieferanten
den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Das selbe gilt bei Unvermögen der HOPPE Präzisionstechnik
GmbH oder deren Lieferanten.
4. Tritt Unmöglichkeit oder Unvermögen während des Annahmeverzuges des Bestellers ein oder ist diese für diese Umstände
allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
5. Kommt die HOPPE Präzisionstechnik GmbH oder deren Lieferanten in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein
Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Diese beträgt für jede volle Woche der
Verspätung 0,5 % im ganzen oder höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der in Folge der Verspätung
nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Diese Regelung gilt auch zwischen der HOPPE Präzisionstechnik
GmbH und deren Lieferanten.

Sofern der Besteller der HOPPE Präzisionstechnik GmbH - soweit nicht zwingendes Recht entgegensteht - nach Fälligkeit eine
angemessene Frist zur Leistung setzt und die Frist nicht eingehalten wird, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Die weiteren Ansprüche bei einem Verzug mit der Lieferung bestimmen sich nach Ziffer IX; 3
dieser AGB.

VII. Gefahrübergang, Abnahme

1. Die Leistungsgefahr geht auf den Besteller über, wenn der Vertragsgegenstand das Werk der HOPPE Präzisionstechnik GmbH
verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferant noch weitere Leistungen, z.B. die
Versandkosten oder die Anlieferung des Liefergegenstandes übernommen hat. Sofern eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für
den Gefahrübergang maßgebend. Sie muß unverzüglich zum Abnahmetermin, bzw. nach Meldung des Lieferanten über die
Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Die Abnahme darf nur bei Vorliegen eines wesentlichen Mangels verweigert werden.
2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes in Folge von Umständen, die der
HOPPE Präzisionstechnik GmbH oder dem Lieferanten nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der
Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über.
3. Die HOPPE Präzisionstechnik GmbH ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese für den Besteller zumutbar sind. Der
Lieferant ist gegenüber der HOPPE Präzisionstechnik GmbH nur mit deren schriftlicher Zustimmung zu Teillieferungen berechtigt.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Die HOPPE Präzisionstechnik GmbH behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus
dem Vertragsverhältnis vor.
2. Die HOPPE Präzisionstechnik GmbH ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch,
Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich
abgeschlossen hat.
3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie
Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte ist die HOPPE Präzisionstechnik GmbH unverzüglich davon zu
benachrichtigen.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die HOPPE Präzisionstechnik GmbH zur
Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
5. Aufgrund des Eigentumsvorbehaltes kann die HOPPE Präzisionstechnik GmbH den Liefergegenstand nur herausverlangen,
wenn sie vom Vertrag zurückgetreten ist.
6. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt die HOPPE Präzisionstechnik GmbH vom Vertrag zurückzutreten
und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
7. Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Besteller oder einen von ihm beauftragten Dritten erfolgt stets für die
HOPPE Präzisionstechnik GmbH. Die HOPPE Präzisionstechnik GmbH erwirbt Eigentum an Zwischen- und Enderzeugnissen und
bleibt trotz Weitergabe der Ware Eigentümer derselben. Bei Vermischung wird Miteigentum erworben. Befindet sich die Ware im
Besitz eines Dritten, so tritt der Besteller die gegen diesen bestehenden Ansprüche, insbesondere alle Herausgabeansprüche,
schon hiermit an die HOPPE Präzisionstechnik GmbH ab.
8. Verwertet der Besteller die Vorbehaltsware, gleich in welchem Zustand, z.B. durch Verkauf, Verarbeitung, Verwendung oder
Vermischung, so tritt er für die HOPPE Präzisionstechnik GmbH die bis zur vollständigen Erfüllung ihrer sämtlichen Ansprüche aus
der Geschäftsverbindung mit ihm, alle aus der Verwertung entstehenden Forderungen gegen seine Vertragspartner bis zur Höhe
sämtlicher Ansprüche der HOPPE Präzisionstechnik GmbH mit sämtlichen Nebenrechten ab.
9. Mit Befriedigung der Forderungen der HOPPE Präzisionstechnik GmbH gegen den Besteller geht das Eigentum automatisch
auf ihn über, die abgetretenen Forderungen fallen auf ihn zurück. Die HOPPE Präzisionstechnik GmbH gibt die nach diesen
Bestimmungen ihr zustehenden Sicherungen - nach ihrer Wahl - in dem Umfang frei, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um
mehr als 20% übersteigt.

IX. Gewährleistung

Sachmängel

1. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand unverzüglich nach Zugang zu prüfen und gegebenenfalls festgestellte oder
bei ordnungsgemäßer Untersuchung feststellbare Mängel unverzüglich gegenüber der HOPPE Präzisionstechnik GmbH schriftlich
anzuzeigen.
2. Der HOPPE Präzisionstechnik GmbH steht das Wahlrecht zu, alle diejenigen Teile unentgeltlich nachzubessern oder mangelfrei
zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Ersetzte Teile
werden Eigentum der HOPPE Präzisionstechnik GmbH.
3. Zur Vornahme aller der HOPPE Präzisionstechnik GmbH oder ihrem Besteller notwendig erscheinenden Nachbesserungen
oder Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit der HOPPE Präzisionstechnik GmbH die erforderliche Zeit und
Gelegenheit einzuräumen; anderenfalls ist die HOPPE Präzisionstechnik GmbH von der Haftung für die daraus entstehenden
Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer
Schäden hat der Besteller das Recht den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von der HOPPE
Präzisionstechnik GmbH den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Die HOPPE Präzisionstechnik GmbH ist in
einem solchen Fall unverzüglich zu informieren. Die insoweit entstehenden Aufwendungen werden von dem Besteller an die
HOPPE Präzisionstechnik GmbH weitergereicht und sind von dieser zu begleichen.
4. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt die HOPPE Präzisionstechnik
GmbH die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes, soweit tatsächlich ein Mangel vorliegt.
5. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn die HOPPE
Präzisionstechnik GmbH - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte angemessene Frist für die
Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels verstreichen läßt.
6. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers sind gegenüber der HOPPE Präzisionstechnik GmbH in folgenden Fällen
ausgeschlossen: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller
oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete
Betriebsmittel, chemische, elektrotechnische oder elektrische Einflüsse etc.
Der vorbenannte Gewährleistungsausschluß kommt zur Anwendung, falls die HOPPE Präzisionstechnik GmbH den Mangel zu
vertreten hat.
7. Verändert der Besteller oder ein Dritter ohne Zustimmung der HOPPE Präzisionstechnik GmbH den Liefergegenstand oder
werden Mangelbeseitigungsarbeiten unsachgemäß durch Dritte ausgeführt, besteht keine Haftung der HOPPE Präzisionstechnik
GmbH für die hieraus entstehenden Folgen.
8. Der HOPPE Präzisionstechnik GmbH steht ein Zurückbehaltungs- bzw. Leistungsverweigerungsrecht hinsichtlich der Erfüllung
von Gewährleistungsansprüchen zu, solange der Besteller seine fälligen vertraglichen Verpflichtungen aus diesem oder einem
anderen Vertragsverhältnis der Parteien nicht oder nicht vollständig erfüllt hat. Der Besteller hat durch geeignete Belege
nachzuweisen, daß der Liefergegenstand durch die HOPPE Präzisionstechnik GmbH gefertigt wurde.

Rechtsmängel

1. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland wird
die HOPPE Präzisionstechnik GmbH auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen
oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, daß die Schutzrechtsverletzung nicht mehr
besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller oder die
HOPPE Präzisionstechnik GmbH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
2. Die HOPPE Präzisionstechnik GmbH wird den Besteller von unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen eines
betroffenen Schutzrechtinhabers freistellen.
3. Die Rechtsmängelhaftung und die Verpflichtung der HOPPE Präzisionstechnik GmbH zur Nachbesserung und Ersatzlieferung
sind jeweils nur unter der Voraussetzung begründet, wenn:
• der Besteller die HOPPE Präzisionstechnik GmbH unverzüglich von den geltend gemachten Schutz- oder
Urheberrechtsverletzungen unterrichtet;
• der Besteller die HOPPE Präzisionstechnik GmbH in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten
Ansprüche unterstützt bzw. die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen zur Vermeidung von Schutzrechtsverletzungen
ermöglicht;
• der HOPPE Präzisionstechnik GmbH alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten
bleiben;
• der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
• die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, daß der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in
einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

X. Haftungsausschluß

1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden der HOPPE Präzisionstechnik GmbH infolge unterlassener oder fehlerhafter
Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluß erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer
vertraglicher Verpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - vom Besteller nicht
vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluß weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der
Abschnitte IX. und X. 2 entsprechend.
2. Für Schäden, die nicht im Anliefergegenstand selbst entstanden sind, haftet die HOPPE Präzisionstechnik GmbH gegenüber
dem Besteller - aus welchen Rechtsgründen auch immer - ausschließlich:
• bei Vorsatz;
• bei grober Fahrlässigkeit der Geschäftsführer oder leitender Angestellten der HOPPE Präzisionstechnik GmbH;
• bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit;
• bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder der Abwesenheit garantiert worden sind;
• bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat
genutzten Gegenständen gehaftet wird.

XI. Verjährung

Die Ansprüche des Bestellers gegenüber der HOPPE Präzisionstechnik GmbH - aus welchen Rechtsgründen auch immer -
verjähren in zwölf Monaten ab Gefahrenübergang, soweit nicht zwingendes Recht entgegensteht. Dies gilt insbesondere für
deliktische Schadenersatzansprüche sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, für welche die gesetzlichen Fristen gelten.

XII. Softwarenutzung

Alle sonstigen Rechte an Software, Dokumentationen, Zeichnungen, einschließlich der Kopien bleiben bei der HOPPE
Präzisionstechnik GmbH.

XIII. Anwendbares Recht

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der HOPPE Präzisionstechnik GmbH, dem Besteller gilt ausschließlich das für die
Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

XIV. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz der HOPPE Präzisionstechnik GmbH. Die HOPPE Präzisionstechnik
GmbH ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

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